Datenschutz in familiengerichtlichen Verfahren

Leistungen:

I. Prüfung zur Einhaltung der datenschutzrelevanten Normen in Ihrem konkreten familiengerichtlichen Verfahren. Dabei wird geprüft, ob und in welcher Weise gegen den Datenschutz verstoßen wurde. Hierbei werden die Tatsachen festgestellt, an denen gegen materielles oder formelles Recht verstoßen wurde. Mit einer Expertise können Sie im Gerichtsverfahren Ihr Rechtsmittel oder Ihre Verfahrensrüge begründen und/oder Ihrem Anwalt zuarbeiten. Dabei geht es für ihn am Schluss um häufig um die Frage der datenschutzrechtlichen Verarbeitungs- und Verwertungsverbote der unzulässig erhobenen und rechtswidrig verarbeiteten Daten, sowie darum Ihre Löschungsansprüche umzusetzen.

II. Sie können mich zu Ihrem persönlichen  Datenschutzbeauftragten (TÜV®) bestellen. Die Bestellung verpflichtet mich, Sie auch in einem laufenden Verfahren auf Datenschutzverstöße hinzuweisen und zu beraten. Auf Wunsch kann ich Sie zu den Anhörungen im Gerichtsverfahren begleiten.  Ansonsten kann ich Ihre anfallenden Anfragen zum Datenschutz im Familienverfahren beantworten und Sie in Beschwerdeverfahren bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterstützen.

Vorwort: Ein Jeder geht mit einer gewissen Erwartungshaltung in Lebenssituationen hinein und richtet sein Verhalten an diesen Erwartungen aus. Ein wesentliches Merkmal dieser Erwartungshaltung kann Bspw. darin bestehen, dass sich ein Richter oder eine Richterin immer an das Gesetz hält, weil er/sie dem Recht und dem Gesetz unterworfen ist. Schließlich ist man vor Gericht. Man vertraut und verlässt sich als Betroffener dann darauf, dass das Recht und das Gesetz vom Richter eingehalten wird und dass es dort um die Wahrheit geht. Ein Vertrauensvorschuss in den Vertrauensschutz....

Hier eine vereinfachte - leicht verständliche - Darstellung der sogenannten "Kindschaftssachen", in denen das Jugendamt nicht formell Beteiligter, sondern lediglich "ein Mitwirkender", im Verfahren ist.

"Kindschaftssachen": Das sind Gerichtsverfahren, in denen es um Kinder geht. Beispielhaft seien Verfahren i.S.d. §§ 1671, 1684, 1685 BGB (Sorge-, und Umgangsverfahren) genannt, in welchen sich Kooperationsmodelle zwischen Gerichten, Jugendämtern, Anwälten uva. etablieren sollen, vergl. Münchner Modell. (welche Verfahren noch alles dazu zählen, steht hier: § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII)

"Mitwirkung": In § 7 FamFG wird klar zwischen Beteiligten ( gem. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG) und Mitwirkenden (§ 7 (6) FamFG) unterschieden. Dort steht: "Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter."

Die Beteiligung eines Dritten an einem nichtöffentlichen Verfahren, ist ein Verwaltungsakt, der in die Rechte der Betroffenen eingreift und schon von daher eines rechtsmittelfähigen Beschlusses bedarf. Der Dritte hat dann nämlich ein eigenes Akteneinsichtsrecht in alle personenbezogenen und sensiblen Daten besonderer Kategorien über die Betroffenen. Ebenso bedarf es aber auch eines Beschlusses, wenn eine beantragte Beteiligtenstellung abgewiesen wird (§ 7 (5) FamFG).

Außer dem Jugendamt sind Sie plötzlich auch mit anderen Akteuren konfrontiert z.B. dem Verfahrensbeistand, dem Betreuer, den Pflegeeltern, sogenannten Gutachtern bzw. Sachverständige, Anwälten, Urkundsbeamten und natürlich den Familienrichtern uvm..

In solchen Verfahren werden mit und/ oder ohne Ihr Wissen zwischen den oben genannten Professionen allerhand Informationen über Sie, Ihr Kind und ihr soziales Umfeld eingeholt (erhoben) und ausgetauscht (übermittelt/ zugänglich gemacht). Diese Informationen werden dann genutzt und verarbeitet. Das Ergebnis der zahlreichen Verarbeitungen Ihrer personenbezogenen Daten findet sich meist in Stellungnahmen, Empfehlungen, Anregungen und später ggf. auch in den Gerichtsentscheidungen wieder.

Hinweise auf andere Verarbeitungen und Datenaustauschvorgänge ergeben sich sehr oft erst bei einer Akteneinsicht bei den Verantwortlichen (Datenverarbeiter) z.B. in der Form von Telefon- oder Gesprächsnotizen oder handschriftlicher Vermerke in Ihrer Akte.

Manchmal sehen Sie solche Hinweise nicht gleich. Das kann daran liegen, dass so manche Kommunikation (Datenaustausch) auch mal in einer sog. Beiakte / Handakte / einer Nebenakte oder in Systemen gespeichert wird, in die Sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder überhaupt keine Einsichtnahme erhalten oder erhalten sollen. Der kurze Dienstweg (Telefon oder Gerichtskantine) hinterlässt wenig Spuren in der Akte (i.d.A.) und ist bei allen Professionen beliebt.

Ob Informationen von den Professionen oder in Gerichtsentscheidungen verwendet (gespeichert, verarbeitet oder genutzt) werden dürfen, hängt von allerlei Faktoren ab. So ist unter anderem maßgeblich, ob alle der vorangegangenen (Datenübermittlungen/Datenerhebungen/Speicherungen/ Verarbeitungen) gesetzlich auch erlaubt waren (vgl. Domino-Prinzip). Im zweiten Schritt müssen die Daten für den gesetzlichen Zweck erheblich sein. Im dritten Schritt..., im vierten Schritt ... usw.. Weil eine Norm, die die Datenerhebung zu einem bestimmten Zweck erlaubt, nicht zugleich die Speicherung dieser Daten oder die Weitergabe an Dritte erlaubt hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil BVerfGE 130,151 = NJW 2013, 1419 Rn. 169 das herrschende Dominoprinzip bestätigt und die Erforderlichkeit der Schritt für Schritt Prüfung vorangestellt.