Beschwerden und Rechtsmittel
Auf dieser Seite möchten wir die Möglichkeiten in einer Übersicht und Schemata zusammenfassen, wie sie die sich bei Datenschutzverletzungen ergeben:
1. Anbeginns stellt sich immer die Frage nach Auskunft und Information an den jeweiligen Stellen.
Sofern es sich hierbei um öffentliche Stellen handelt können Sie folgende Seite besuchen und prüfen, ob die betreffende Stelle dort aufgeführt ist. Die Seite http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft betreibt dort einen tollen Generator für Auskunftsersuchen. Sie müssen dort keine persönlichen Namen eintragen und können die Anträge auch so herunterladen. Sollte der Generator mal nicht weiterhelfen können Sie die Vorlagen trotzdem auch an anderer Stelle verwenden.
2. Prüfung der Auskunft und Infoerteilung.
Wenn Sie eine Auskunft erhalten haben, geht es darum diese zu prüfen. In den meisten Fällen sind die erteilten Auskünfte mangelhaft. Einige Behörden versuchen Ihnen eine verkappte Datenschutzerklärung als Auskunft zu verkaufen. Andere führen Doppelakten oder gar "Geheimakten". Die heißen natürlich nicht so, sondern Ablage, Mappe, Sozialakte, Nebenakte, Beiakte usw.. Der Renner sind generell Jugendämter, BaföG Stellen, Wohngeld und Jobcenter, also alles was unter der Leitung und Weisung des kommunalen Landrates oder des Bürgermeisters tümmelt. An diesen kommunalen Stellen sind Sie der gefühlten Stasi am nächsten.
In den seltensten Fällen sind die erhaltenen Informationen dann alle zutreffend und vollständig. Häufig werden Sie mit unzutreffenden Informationsmüll überschüttet. Ob es der Sinn ist, dass Sie darin die Übersicht verlieren, wissen wir nicht.
3. Nachbesserung
Häufig sind weitere Schreiben erforderlich, weil der Verantwortliche Ihre Anfrage nicht verstanden hat oder nicht wollte. Fehlen noch Auskünfte, dann sollten Sie dran bleiben und nachfragen. Gegebenenfalls müssen Sie hier schon weitere Anträge stellen.
4. Gegen eine unzutreffende/ unvollständige Auskunft oder der Verweigerung anderer Rechte (Berichtigung/Löschung/ Einschränkung usw.) können Sie gemäß Artikel 77 DS-GVO Beschwerde bei den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz einreichen.
5. Klage bzw. Rechtsmittel
Klage können Sie einreichen gegen die Entscheidung der Landesbeauftragten (Art. 78 DS-GVO). Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zurichten, in dessen Zuständigkeit der Landesbeauftragte seinen Sitz hat.
Klage können Sie auch gegen den Verantwortlichen.oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 79 DS-GVO direkt erheben.Die Zuständigkeit richtet sich dabei (wenn der Verantwortliche keine Behörde ist) nach Ihrem oder nach dem Sitz des Datenverabreiters. Hier besteht ein Wahlrecht für Sie.
6. Vertragsverletzungsverfahren (geregelt in Art. 258 - 260 AEUV)
Bei der Verletzung des Rechts aus Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh, Art. 8 EMRK (informationelle Selbstbestimmung) und alle weiteren Rechte der Union können Sie sich zuzüglich bei der EU beschweren. Jeder kann eine Beschwerde über einen Mitgliedstaat der EU einreichen, um eine gesetzliche Regelung, Vorschrift oder ein Handeln der Verwaltung anzuzeigen, die gegen einen Grundsatz des Unionsrechts verstößt. Diese Beschwerden sind ein wichtiges Mittel für die Europäische Kommission, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen. (oder um die Informationen für andere bilateralen Verhandlungen zweckfremd zu nutzen). Sollte ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen und der jeweilige Mitgliedstaat den Hinweisen der Kommission nicht folgen, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Eine Beschwerde kann der Europäischen Kommission in Form eines einfachen Briefs oder einer E-Mail (SG-PLAINTES@ec.europa.eu) übermittelt werden. Dabei sollte der Beschwerdeführer möglichst viele sachbezogene Angaben machen und überflüssige persönliche Hinweise vermeiden. Die Europäische Kommission schlägt für die Einreichung einer Beschwerde die Nutzung eines Formulars vor. Sie können es auch direkt online auf der Website der Europäischen Kommission ausfüllen.
Auf dem Postweg können Sie das ausgefüllte Formular an folgende Anschrift senden:
Europäische Kommission
zu Hd. der Generalsekretärin
B-1049 Brüssel
BELGIEN
7. Möglichkeiten in einem laufenden Verfahren
Bei laufenden Verfahren, bei denen es auf die Auslegung des Unionsrechtes ankommt, haben Sie noch die Möglichkeit eine Vorlagefrage gemäß Artikel 267 AEUV an den EuGH zu richten. Hierbei sind allerdings zahlreiche Faktoren über den Zeitpunkt und die konkrete Fragestellung zu beachten. Das macht bei datenschutzrechtlichen Fragen immer Sinn, weil die Richter der BRD im Bezug auf die Auslegung des Unionsrechtes unzuständig sind und meist auch keine spezielle Ausbildung oder Grund- und Fachwissen in diesem Bereich vorweisen können. Das verwundert auch nicht, denn der Datenschutz ist auch 50 Jahre nach dem ersten Datenschutzgesetz in der BDR kein Teil im Studium der Rechtswissenschaften. Unsere Ausbildungslandschaft, in der offenbar jedem Benachteiligten ein Abschluss nachgeworfen wird, schafft es auch Prof. Dr. jur. hervorzubringen, ohne ihnen auch nur die Grundbasics im Datenschutzrecht zu vermitteln.