Überprüfung von psychologischen/psychiatrischen Gutachten

Sie haben ein psychologisches/ psychiatrischen  Gutachten z.B. vom Familiengericht oder sollen bei einem Mitmachen? 

Falls Sie überlegen bei einem solchen Gutachten freiwillig mitzumachen, können wir aufgrund unserer fundierten Erfahrungen nur dringend davon abraten. Für weitere Infos kontaktieren Sie uns. Gerne überlegen wir gemeinsam, ob und wie wir das Gutachten abwenden können. Das ist stets billiger, als jahrelang die Spätfolgen zu bekämpfen.

Als Arbeitsgemeinschaft für Sachverständige im Datenschutz und Datenschutzbeauftragte (TÜV®) prüfen wir  psychologische/ psychiatrische / familienpsychologische sowie alle eignungs- und fähigkeitsbewertende Gutachten. Unerheblich ist hierbei, ob die Gutachten von Behörden, Gerichten, sozialen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen privater und öffentlicher Träger beauftragt wurden. Wir prüfen generell alle Gutachten auf die Einhaltung der Datenschutznormen. Generell kommen derartige Gutachten bei Trägern der Renten- und Krankenversicherungen ebenso vor, wie in jedem Haftungsprozess. Aber auch Betreuungsverfahren, mit denen Ihnen oder Ihren lieben Verwandten, die Testier- oder Geschäftsfähigkeit in Zweifel gestellt werden sollen, geraten immer mehr in den Fokus der Beliebtheit von Richtern als Beweismittel herangezogen zu werden. Häufig bekannt als Gutachten zur Geschäftsfähigkeit oder Gutachten zur Testierfähigkeit (Testierfähigkeitssgutachten). Doch zu häufig erfüllen die darin enthaltenen Daten die Voraussetzung zur Rechtmäßigkeit nicht und sind rechtswidrig. Genauso häufig werden diese Mängel dann übersehen. Das schon deswegen, weil die Rechtmäßigkeit der Daten nie bestritten oder gar geprüft wurde. 

 

Jedes Gutachten enthält personenbezogene Daten und Informationen. 

Informationen bestehen aus verarbeiteten Daten. Das sind Wahrnehmungen, Eindrücke, Meinungen, Gerüchte, Mutmaßungen, Annahmen, sowie Angaben von Ihnen und von Dritten über Sie usw..

In jedem der oben aufgeführten Gutachtenarten werden solche Daten zu Hauf verarbeitet und zu Informationen zusammengeführt.

Gutachter müssen alle Bestimmungen der Datenschutznormen und Prozessordnugnen bei der Erstellung ihrer Gutachten einhalten. Verstoßen die Gutachten gegen wesentliche Datenschutzgesetze, dürfen diese Gutachten von Behörden und Gerichten nicht mehr als Entscheidungsgrundlage rechtmäßig genutzt - also weiterverarbeitet - werden.

 

Sie möchten so ein Gutachten anfechten?


Zunächst gibt es für Betroffene mehrere Möglichkeiten ein Gutachten anzufechten.

1. Die Methodenprüfung. Dabei wird geprüft, ob die angewandten (psychologischen) Testverfahren richtig durchgeführt wurden, ob der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage fachlich geeignet war, usw. (vgl. Prof. Werner Leitner, Prof. Dr. Wilfried Hommers, Rainer Müller-Hahn, Prof. Dr. Uwe Tewes, Dipl. Psych Beate Kricheldorf, Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Julien Ferrat, Andrea Christidis und Dipl.-Psychologe Klaus Ritter usw.)

 

2. Die Ergebnisprüfung. Hierbei wird geprüft, ob bei der Einhaltung der Testverfahren zum richtigen Ergebnis gelangt worden ist. (Akteure wie vor)

 

Verlässliche Zahlen, wie oft solchen methodenkritischen Stellungnahmen (oder sog. Gegengutachten) vom Gericht tatsächlich gefolgt wurde, gibt es nicht. Ein Grund ist, dass Gerichte die Auslegungshoheit für sich allein beanspruchen. Ob ein Gutachten und/oder eine darauf bezugnehmende Gerichtsentscheidung auf der Verletzung des materiellen und/oder formellen Rechts beruht, kann mit diesen Gutachtenkritiken nicht belegt werden, bzw. unterliegt der Auslegungshoheit, derer die es in Auftrag gegeben haben. Die Kosten für ein "Gegengutachten" liegen derzeit zwischen ca. 1.500-12.000 Euro.

 

3. Eine weitere Möglichkeit ein Gutachten anzufechten und gleichsam aufzuzeigen, dass das Gutachten auf der Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruht, ist jetzt, durch das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und mit der fachlichen Überprüfung gegeben.

Wir prüfen ob in Ihrem Gutachten die strengen Datenschutzgesetze – die eben den Schutz der Privatsphäre, der Familie sicherstellen sollen - eingehalten wurden oder ob ein Verstoß vorliegt und das Gutachten nicht verwendet oder für gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden darf.

Anhand der nachfolgenden (nicht abschließenden) 10 Fragen können Sie selbst grob prüfen, ob Gründe für eine genauere datenschutzrechtliche Prüfung vorliegen:

  1. Haben Sie in die Erstellung des Gutachtens eingewilligt?
  2. Wurden Sie vor Ihrer Einwilligung (über Folgen, Umfang, Zweck, Beweisfrage, Kosten usw.) aufgeklärt?
  3. Hatten Sie vor der Einwilligung reichlich Bedenkzeit?
  4. Haben Sie selbst den Sachverständigen ausgewählt?
  5. Haben Sie Schweigepflichtentbindungen erteilt?
  6. Hat der/die Sachverständige mit Ihnen persönlich gesprochen?
  7. Besteht der Inhalt des Gutachtens ausschließlich aus den Aussagen der betroffenen Eltern?
  8. Waren Ihnen alle im Gutachten enthaltenen Aussagen vorher bekannt?
  9. Sind alle Informationen über Sie in dem Gutachten richtig?
  10. Würden Sie daran heute nochmal teilnehmen?

Wenn Sie nur eine oder gar mehrere der Fragen mit „NEIN“ beantwortet haben, ist davon auszugehen, dass bei einer Prüfung datenschutzrechtliche Verstöße feststellt werden.


Eine schriftliche Expertise verschafft Ihnen eine ganz neue Argumentationsgrundlage in oder nach einem Gerichtsverfahren. Die festgestellten Verstöße werden ausführlich und nachvollziehbar begründet und mit Literaturangaben angegeben. Der weitere Mehrwert besteht darin, dass Ihnen durch die Feststellung der neuen Tatsachen auch ganz neue Möglichkeiten durch den Datenschutz eröffnet werden, um den umfangreichen Folgen (auch den der Kosten) eines solchen Gutachtens, zusammen mit Ihrem Anwalt entgegenzuwirken. Grundsätzlich spielt es hierbei keine Rolle wie alt das Gutachten ist, oder ob das Verfahren schon längst abgeschlossen ist. Am Ende einer ausführlichen Expertise werden die Rechtsfolgen gemäß dem Datenschutz festgestellt. Hierzu zählt auch, wenn die weitere Verwendung des Inhaltes gesetzlich verboten ist.


Hinweis: Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten (Folgenbeseitigungsanspruch, der Rückforderung der Gutachter- und Verfahrenskosten oder sonstigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen oder der Wiederaufnahme des Verfahrens) von einem Anwalt beraten. In der Expertise werden nur Tatsachen festgestellt. Die Expertise kann auch im laufenden Verfahren oder für eine Begründung im Kostenverfahren bei Gericht verwendet werden.

OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten

​​​​Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im zugrunde liegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen insoweit eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können. Der Kläger hatte ein Privatgutachten eingeholt, um das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu können. In diesem Fall ist dem PKH-Anwalt ein Vorschuss nach § 47 RVG zu gewähren.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 - I-25 W 94/13, 25 W 94/13 

1. Hilfe zur Selbsthilfe bei Gutachten:

Im Downloadbereich haben wir für Sie Dokumente zusammengestellt, die Sie frei nutzen und verändern können, um

  1. Ihre Einwilligung zu widerrufen.
  2. Die Verarbeitung Ihrer Daten zu untersagen.
  3. Schweigepflichtentbidnungen zu widerrufen.
  4. alle erforderlichen Angaben des Datenverarbeiters abfragen können.
  5. Anfragen nach Transparenz und einer audio-visuellen Aufzeichnung an Sachverständige richten.
  6. Ein Zustellnachweis für Ihre übermittelten Dokumente zu erhalten.

Kostenrekorde:

Informiertheit ist das Fundament der Einwilligung! 

Sind Sie vorher vom Gericht darüber aufgeklärt und informiert worden, was solche Gutachten kosten und dass Sie das bezahlen sollen?

1. Platz
Dipl. Psych. Klaus Ritter
40.000 Euro

2. Platz
Dipl. Psych. Jeanne Barbara Geib
32.482,05 Euro

3. Platz
Dr. phil. dipl. Psych. Marianne Rauwald
24.477,50 Euro

Sind Ihnen auch Rekordkosten für solche Gutachten bekannt? Gerne veröffentlichen wir einen neuen Rekord, wenn uns hierzu eine Rechnungskopie vorlegen.